VI/2, S. 4). Er hat mithin betreffend die Frage, wer nach der Eröffnung der Besprechung als erster das Wort ergriffen habe, seine zu Beginn der Einvernahme getätigte Aussage im Rahmen der Ergänzungsfragen nicht nur bestätigt, sondern vielmehr noch – wohlgemerkt unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage (Art. 307 StGB) – bekräftigt, sich sicher zu sein, dass es sich dabei um Rechtsanwalt Dietsche handelte.