Zum einen vermag sich der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch in der Aussage von I. dem angerufenen Gericht anhand des bezirksgerichtlichen Einvernahmeprotokolls nicht zu erschliessen. So sagte dieser aus, dass er die Sitzung geleitet und eröffnet habe. Es habe nicht lange gedauert und man sei relativ rasch auf den Punkt gekommen. Es sei ausgeführt worden, dass die Besprechung keine rechtlichen Konsequenzen haben soll, d.h. ohne präjudizielle Wirkung verlaufe. Dies sei von Herrn Dietsche ausgeführt worden. Er habe für sich gedacht, das komme so nicht gut. Wenn solche Ausführungen zu Beginn gemacht würden, trage dies nicht zu einem positiven Klima bei (act. VI/2, S. 1).