Seite 10 — 21 einbart hätten, erscheine die Aussage des ZI. somit unklar und damit wenig glaubhaft, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass sich die Rechtsanwälte der Parteien bei der Besprechung eingeschaltet hätten, bevor festgestanden habe, dass die Zusammenarbeit der Parteien beendet sei (angefochtenes Urteil S. 19 f., E. 3.f.dd.bbb). Diese Begründung überzeugt nicht. Zum einen vermag sich der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch in der Aussage von I. dem angerufenen Gericht anhand des bezirksgerichtlichen Einvernahmeprotokolls nicht zu erschliessen.