Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, seine Aussage sei detailliert und im Kern in sich geschlossen, womit sie wesentliche Merkmale einer wahrheitsgetreuen Aussage aufweise. Sie sei jedoch insofern widersprüchlich, als er zunächst den Eindruck erwecke, Peter Dietsche habe unmittelbar nach ihm gesprochen, später jedoch angebe, sich an die Reihenfolge der einzelnen Voten nicht mehr erinnern zu können, nur um diese Aussage im Laufe der Befragung erneut zu berichtigen und festzuhalten, dass Peter Dietsche vor F. gesprochen und festgehalten habe, dass die Besprechung unpräjudiziell sei. In Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem die Parteien die Unpräjudizierlichkeit der Besprechung ver-