Der Berufungsklägerin ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Zeugenaussage von I. mithin um die neutralste und objektivste von allen handelt. Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, seine Aussage sei detailliert und im Kern in sich geschlossen, womit sie wesentliche Merkmale einer wahrheitsgetreuen Aussage aufweise.