VI/ 2, S. 1), so ist dies weder erstaunlich noch ein Grund dafür, dieser Aussage einen grösseren Beweiswert beizumessen als den übrigen, insbesondere derjenigen von I.. Immerhin handelt es sich bei ihm – bezogen auf diejenigen Zeugen, welche hinsichtlich der fraglichen Sitzung vom 7. Februar 2008 konkrete Hinweise machen konnten – um die einzige Person, welche in der vorliegenden Angelegenheit keine eigennützigen Interessen verfolgt. Der Berufungsklägerin ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich bei der Zeugenaussage von I. mithin um die neutralste und objektivste von allen handelt.