Dies ist aufgrund der übrigen im Recht liegenden Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Angaben von B. nach Auffassung der Vorinstanz detailreich, anschaulich und in sich geschlossen seien. Hält man sich nämlich vor Augen, dass die Prozessinstruktion im vorliegenden Fall durch ihn erfolgt ist und er auch die Rechtsschriften kennt (vgl. act. VI/ 2, S. 1), so ist dies weder erstaunlich noch ein Grund dafür, dieser Aussage einen grösseren Beweiswert beizumessen als den übrigen, insbesondere derjenigen von I..