Obschon die Vorinstanz ebenfalls erwogen hat, die Aussage von B. sei mit allergrösster Zurückhaltung zu würdigen, da er als Alleinaktionär und Geschäftsführer der A. deren Rechtsvertreter instruiert, vom Inhalt der Rechtsschriften Kenntnis gehabt und ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb sie für sich allein nicht genüge, um den in ihr dargestellten Sachverhalt rechtsgenügend zu beweisen (angefochtenes Urteil S. 18, E. 3.f.cc.bbb), scheint sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung dennoch im Wesentlichen auf diese abgestützt zu haben. Dies ist aufgrund der übrigen im Recht liegenden Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar.