c. Aufgrund der Akten liegt somit lediglich eine Zeugenaussage – nämlich diejenige von B. – im Recht, der zufolge anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 eine Kündigung ausgesprochen worden sein soll. Ungeachtet dessen ist die Vorinstanz indessen zur Feststellung gelangt, D. habe an besagtem Tag gegenüber der A. erklärt, den Rahmenveranstaltungsvertrag aufzulösen und die A. habe die entsprechende Erklärung angenommen. Obschon die Vorinstanz ebenfalls erwogen hat, die Aussage von B. sei mit allergrösster Zurückhaltung zu würdigen,