VI/2, S. 3. f.). Demgegenüber gaben die Zeugen G., I. sowie F. einstimmig und in den wesentlichen Punkten deckungsgleich zu Protokoll, dass anlässlich der fraglichen Besprechung keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Gemäss G. hätten sie eine Kostenzusammenstellung der A. entgegengenommen und mitgeteilt, dass sie innert Wochenfrist eine Antwort geben würden (act. VI/1, S. 3). Auf ähnliche Weise äusserte sich auch F.. Ihm zufolge hätten sie die Aufstellung (Kostenzusammenstellung) mitgenommen und gesagt, sie würden sich Gedanken machen, ob sie überhaupt in der Lage seien, Herrn B. die Ware abzukaufen. Herr B. resp.