Seite 8 — 21 ZPO-GR). Entscheidend sind dabei in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen, die Bestimmtheit und Klarheit der Aussagen sowie deren Übereinstimmung unter sich und mit dem unbestrittenen oder aus anderen Beweismittel sich ergebenden Hergang der Sache sowie auch die Kenntnis der Zeugen vom Sachverhalt überhaupt (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. Aufl., Bern 2006, N 10.60).