a. Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO-GR würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Es wägt die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig ab und zieht hierbei alle Umstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, in Betracht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können (Art. 186 Abs. 2