Dass diesen Äusserungen keine rechtliche Bedeutung zukomme, habe D. nicht zu beweisen vermocht. Damit stehe fest, dass D. am 7. Februar 2008 erklärt habe, den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 aufzulösen und die A. die entsprechende Erklärung entgegengenommen habe (angefochtenes Urteil S. 24 ff., E. 3.f.gg und E. 3.g). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Aussagen (G., B., I., F., J. und K. [act. VI/1-6]) sowie der übrigen eingereichten Dokumente zu Recht zu dieser Auffassung gelangt ist oder ob ihre Schlussfolgerung – wie von der Berufungsklägerin gerügt – unhaltbar ist.