Es könne sodann davon ausgegangen werden, dass die Erklärung von F. auch den objektivierten Willen von G. wiedergebe. Dieser habe sich zu Anfang der Besprechung zwar nicht geäussert, dem Votum von F. jedoch auch nicht widersprochen. In diesem Sinne könne festgehalten werden, dass die A. die Erklärungen von D., vertreten durch F. und G., bei der Besprechung vom 7. Februar 2008 dahingehend verstanden habe und habe verstehen dürfen, dass diese den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 auflöse. Dass diesen Äusserungen keine rechtliche Bedeutung zukomme, habe D. nicht zu beweisen vermocht.