Die Erklärungen von F. könnten nach ihrem objektiven Wortlaut nur als Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags aufgefasst werden. Er äussere sich zwar zum Schicksal des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags nicht ausdrücklich, seine Äusserungen implizierten jedoch, dass D. den Vertrag auflöse. Jede vernünftige Person in der Situation der A. hätte diese Äusserungen anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 daher in guten Treuen als Kündigung respektive Rücktritt vom betreffenden Rahmenveranstaltungsvertrag aufgefasst. Es könne sodann davon ausgegangen werden, dass die Erklärung von F. auch den objektivierten Willen von G. wiedergebe.