Dieses Votum sei unwidersprochen geblieben. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der A. erklärt, die fragliche Kündigung anzunehmen, worauf die Parteien auf der Grundlage einer von der A. vorbereiteten Liste über die finanziellen Folgen der Vertragsauslösung diskutiert hätten. Die entsprechenden Äusserungen dürften die Parteien nicht binden, weil sie diesbezüglich eine Unpräjudizierlichkeitsabrede getroffen haben dürften. Die Erklärungen von F. könnten nach ihrem objektiven Wortlaut nur als Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags aufgefasst werden.