Seite 7 — 21 b. Die Vorinstanz ist in Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss gelangt, dass F. anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 sinngemäss festgehalten habe, es sei nicht sinnvoll, über eine weitere Zusammenarbeit mit der A. zu diskutieren. D. werde das Bergrennen X.-Y. zukünftig selber, mithin ohne B. resp. die A., durchführen. Dieses Votum sei unwidersprochen geblieben.