Sämtliche übrigen Zeugen hätten sich nur noch fragmentarisch an die Sitzung vom 7. Februar 2008 erinnern können und F. habe nicht einmal mehr gewusst, was er gesagt habe. Die Berufungsklägerin habe anlässlich der erwähnten Besprechung eindeutig beschlossen, die Veranstaltung zukünftig ohne die Berufungsbeklagte durchzuführen und damit den Rahmenveranstaltungsvertrag einseitig aufgehoben. Anschliessend hätten sich die Parteien über die Auflösungsmodalitäten unterhalten, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Diesbezüglich hätten sich die Parteien nicht binden wollen und hätten eine Unpräjudizierlichkeitsabrede getroffen.