Eine solche Zusicherung habe die Berufungsbeklagte erneut verweigert, weshalb die Berufungsklägerin den Anlass in der Folge allein habe organisieren müssen. – Demgegenüber ist nach Ansicht der Berufungsbeklagten eine falsche oder sogar willkürliche Beweiswürdigung keineswegs ersichtlich, vielmehr habe die Vorinstanz sämtliche Zeugenaussagen entsprechend gewürdigt. Die Aussage von B. weise (im Gegensatz zu allen anderen) keine Widersprüche auf, sei detailliert und konstant im Kerngeschehen. Sämtliche übrigen Zeugen hätten sich nur noch fragmentarisch an die Sitzung vom 7. Februar 2008 erinnern können und F. habe nicht einmal mehr gewusst, was er gesagt habe.