wendigen Rennbewilligungen bei den Behörden eingeholt habe. Mit Schreiben vom 4. März 2008 habe ihr Rechtsvertreter die Berufungsbeklagte erneut aufgefordert, zuzusichern, dass sie den Anlass im Jahre 2008 wieder organisieren werde. Eine solche Zusicherung habe die Berufungsbeklagte erneut verweigert, weshalb die Berufungsklägerin den Anlass in der Folge allein habe organisieren müssen. – Demgegenüber ist nach Ansicht der Berufungsbeklagten eine falsche oder sogar willkürliche Beweiswürdigung keineswegs ersichtlich, vielmehr habe die Vorinstanz sämtliche Zeugenaussagen entsprechend gewürdigt.