Die korrekte Würdigung der Zeugenaussagen zeige somit, dass die beweisbelastete Berufungsbeklagte den Beweis der einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht habe erbringen können und sich die Parteien am 7. Februar 2008 mit der Abmachung getrennt hätten, die Parteivertreter sollten das weitere Vorgehen und allenfalls eine einvernehmliche Vertragsauflösung sowie die Folgen derselben miteinander aushandeln. Da in der Folge keine Einigung zustande gekommen sei, habe ihr Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten am 25. Februar 2008 mitgeteilt, dass sie (die Berufungsklägerin) an der Erfüllung des Rahmenveranstaltungsvertrags festhalte und bereits die not-