Vielmehr habe I. betont, dass die Berufungsklägerin eine einvernehmliche Lösung habe finden wollen und B. gesagt habe, man müsse eine Vertragsablösung mit Folgekosten diskutieren. Die korrekte Würdigung der Zeugenaussagen zeige somit, dass die beweisbelastete Berufungsbeklagte den Beweis der einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht habe erbringen können und sich die Parteien am 7. Februar 2008 mit der Abmachung getrennt hätten, die Parteivertreter sollten das weitere Vorgehen und allenfalls eine einvernehmliche Vertragsauflösung sowie die Folgen derselben miteinander aushandeln.