In der Folge habe den Parteien klar sein müssen, dass eine Kündigung damals gar nicht habe erfolgen können. Die drei vorerwähnten Zeugen hätten denn auch bestätigt, keine Kündigung ausgesprochen bzw. die Äusserungen nicht als Kündigung verstanden zu haben. Vielmehr habe I. betont, dass die Berufungsklägerin eine einvernehmliche Lösung habe finden wollen und B. gesagt habe, man müsse eine Vertragsablösung mit Folgekosten diskutieren.