Seite 6 — 21 a. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unter korrekter Würdigung der Zeugenaussagen nicht haltbar. Durch die übereinstimmenden Aussagen von F., G. und I. sei erstellt, dass die Rechtsvertreter auf Anregung von Dr. Peter Dietsche vereinbart hätten, der Gesprächsinhalt solle unpräjudizierlich und ohne Rechtsfolgen bleiben. In der Folge habe den Parteien klar sein müssen, dass eine Kündigung damals gar nicht habe erfolgen können.