2. Im Wesentlichen ist zwischen den Parteien strittig, ob der zwischen ihnen abgeschlossene Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 betreffend Organisation und Durchführung des Bergrennens H. aufgelöst wurde, namentlich ob D. den Vertrag anlässlich der gemeinsamen Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig gekündigt hat, oder ob der Vertrag – zumindest für die Jahre 2008 und 2009 – weiterbestand und die A. sich ungerechtfertigterweise weigerte, das Bergrennen in diesen Jahren zu organisieren und durchzuführen. Weiter sind die jeweiligen Rechtsfolgen zu beurteilen.