229 Abs. 1 ZPO-GR). Gegenstand der vorliegenden Streitsache bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 330'265.55. Damit ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben. Das angefochtene Urteil wurde den Parteien am 3. November 2009 zugestellt und von der Berufungsklägerin am 4. November 2009 in Empfang genommen. Mit Eingabe der Berufungserklärung vom 23. November 2009 wurde die Berufungsfrist von 20 Tagen gewahrt. Da die Berufung auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden.