Insgesamt habe sich die Vorinstanz mit sämtlichen Urkunden und Zeugen intensiv auseinandergesetzt. Die Vorinstanz sei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die Entschädigung gemäss Rahmenveranstaltungsvertrag geschuldet sei, weil die Berufungsklägerin diesen am 7. Februar 2008 gekündigt habe, zumindest aber eindeutig den Beschluss kundgetan habe, die H. ohne die Berufungsbeklagte durchzuführen, und besagte Veranstaltung seither unbestrittenermassen von der Berufungsklägerin weitergeführt werde. I. Am 11. Mai 2010 reichte D. ihre Anschlussberufungsantwort beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.