H. Ebenfalls innert erstreckter Frist wurde von der A. am 12. März 2010 die Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung eingereicht. In Abweichung zur Anschlussberufungserklärung vom 2. Dezember 2009 beträgt der nunmehr gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens eingeklagte Forderungsbetrag Fr. 330'265.55 anstelle von Fr. 330'979.80. Diese Reduktion wird damit begründet, dass die Kosten für die Sprachübersetzung in der Höhe von Fr. 714.25 vor Abschluss des Rahmenveranstaltungsvertrags entstanden seien, weshalb die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht anerkannt habe. Indessen habe die Berufungsklägerin ihr zusätzlich zum zugesprochenen Betrag Fr. 78'793.45 zu bezahlen.