Seite 4 — 21 „Nichtverlängerung/Kündigung“. Im hypothetischen Fall einer einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin hätte sich die Berufungsbeklagte nicht einfach auf die Regelung gemäss Ziff. 2 auf Seite 4 des Rahmenveranstaltungsvertrags berufen können. Vielmehr hätte ihr einzig die Möglichkeit offengestanden, nach den Bestimmungen über das Ausbleiben der Erfüllung gemäss Art. 97 ff. OR den ihr dadurch entstandenen Schaden einzuklagen, was sie jedoch unterlassen habe.