G. Innert erstreckter Frist liess D. dem Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 1. Februar 2010 ihre schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren zukommen. Darin wird im Wesentlichen eine willkürliche und falsche Würdigung der Zeugenaussagen sowie der übrigen Akten durch die Vorinstanz gerügt. Diese habe zu Unrecht zur Annahme der Vorinstanz geführt, D. hätte am 7. Februar 2008 den Rahmenveranstaltungsvertrag gekündigt und schulde deshalb der A. namhafte Zahlungen. Doch selbst wenn es zu der einen oder anderen Auflösungsform gekommen wäre, hätte das Vertragswerk die Rechtsfolgen einer solchen Auflösung nicht geregelt, auch nicht unter dem Titel