F. Innert Frist erklärte die A. mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009 (Proz.Nr. _) sei aufzuheben, und in Neubeurteilung sei die Beklagte/Berufungsklägerin zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsbe- klagten den Betrag von CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.-- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag ab 16. Juli 2008 zu bezahlen. 3. Unter amtlicher sowie ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/