E. Gegen dieses Urteil liess D. mit Eingabe vom 23. November 2009 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte sie folgendes Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 15.09./03.11.2009 sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten und Klägerin abzuweisen. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter amtlicher sowie ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten und Klägerin.“