Die Beklagte sei zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff.1 zu verpflichten, der Klägerin einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen. 3. Das Nachklagerecht bleibt vorbehalten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“