Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 10. September 2008 unter den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 16. September 2008 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag ab Klageeinleitung zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff.1 zu verpflichten, der Klägerin einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen.