B. Am 16. Juli 2008 meldete die A. die entsprechende Forderungsklage gegen D. beim Kreisamt Chur an. Da anlässlich der Sühneverhandlung vom 10. September 2008 unter den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde am 16. September 2008 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag ab Klageeinleitung zu bezahlen.