A. durchzuführen und an einer Weiterführung der Veranstaltung durch Dritte oder D. selbst interessiert sein. Die Parteien stellten ausserdem fest, dass die Vereinbarung dem Schweizer Recht untersteht und trafen eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten des Gerichtsstands von D.. 4. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 führte die A. das von X. nach Y. führende Bergrennen unter der Bezeichnung H. durch. Die betreffende Veranstal-