besagtem Vertrag übernahm D. im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung sämtliche Aufgaben, die mit den Kantonsund Gemeindebehörden in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen. In Bezug auf die Auflösung des Vertrags wurde zum einen vereinbart, dass jede gegenseitige Entschädigungspflicht entfalle, wenn die Parteien bis zum 15. November eines Jahres gemeinsam beschliessen, dass keine weiteren Veranstaltungen vertragsgegenständlicher Art mehr durchgeführt werden können, da die hierfür notwendigen Bewilligungen nicht mehr erteilt werden.