3. Am 7. April 2005 schlossen die A., vertreten durch B., und D., vertreten durch F. und G., eine als Rahmenveranstaltungsvertrag bezeichnete Übereinkunft. Darin betraute D. die A. exklusiv mit der gesamten Organisation und Durchführung der Veranstaltung „H.“ fest für die ersten fünf Jahre, nämlich bis einschliesslich 2009. Danach sollte sich der Vertrag automatisch um drei Jahre verlängern. Gemäss besagtem Vertrag übernahm D. im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung sämtliche Aufgaben, die mit den Kantonsund Gemeindebehörden in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen.