{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Rahmenveranstaltungsvertrag geht\ngrundsätzlich von einer festen Vertragsdauer von fünf Jahren aus. Danach verlängert er sich automatisch um jeweils drei Jahre (KB 1, Ziff. 1, S. 3). Gemäss Wortlaut der Nichtverlängerungs-/Kündigungsklausel ist eine einseitige Vertragsauflösung erstmals auf den 15. November 2009 vorgesehen. Für den Fall, dass D. von\ndieser Möglichkeit Gebrauch macht und somit auf eine weitere Verlängerung ver-\n\nSeite 18 — 21\nzichtet, hätte die A. die an der Veranstaltung erworbenen Rechte gegen Entschädigung zur Verfügung gestellt. Eine vorzeitige Kündigung wird in dieser Klausel\nnicht geregelt. Die Vorinstanz zog in Erwägung, die fragliche Übereinkunft räume\nder Berufungsklägerin das Recht ein, den Rahmenveranstaltungsvertrag ohne\nZustimmung der Berufungsbeklagten aufzulösen, mithin werde ihr ein vertragliches Gestaltungsrecht zuerkannt, das es ihr erlaube, den Vertrag unter Beachtung\ndes vertraglich fixierten Termins jederzeit durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung aufzulösen. Diese Bestimmung gelte sodann nicht nur für die\nBeendigung des Vertrags nach Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer, sondern\nregle überdies die vorzeitige Vertragsauflösung (angefochtenes Urteil S. 30 f., E.\n4.e). Diese Auslegung widerspricht dem Vertragsinhalt indessen nicht nur in\ngrammatikalischer, sondern gleichwohl auch in teleologischer Hinsicht. Aufgrund\nder vertraglichen Konzeption ist nämlich klar, dass die Parteien die Absicht hatten\nsich für die Organisation des Anlasses in den ersten fünf Jahren fest zu binden.\nAusgenommen davon wurde der Fall der objektiven Unmöglichkeit infolge einer\nallfälligen Nichterteilung der notwendigen Bewilligungen (KB 1, Ziff. 1, S. 4). Eine\nVereinbarung über eine einseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer fehlt hingegen gänzlich und ist auch durch Auslegung nicht zu\nermitteln. Würde man mit der Vorinstanz von einem jederzeit, einseitig ausübbaren Kündigungsrecht der Berufungsklägerin ausgehen, wäre sowohl die erstmalig\nfeste Vertragsdauer von fünf Jahren als auch die anschliessende, automatische\nVerlängerung um jeweils drei Jahre nicht nur völlig widersinnig, sondern reine Makulatur. Hätte den Parteien bei Vertragsschluss eine derartige Bestimmung\ntatsächlich vorgeschwebt, hätten sie schlicht ein entsprechendes jährliches Kündigungsrecht vereinbart. Mit dem Titel „Nichtverlängerung/Kündigung“ sollte wohl\neher zum Ausdruck gebracht werden, dass das Vertragsverhältnis auch nach der\nfesten Dauer von fünf Jahren nicht automatisch endet, sondern es hierfür zusätzlich einer Kündigung bedarf, andernfalls der Vertrag um drei weitere Jahre verlängert wird. Demnach hätte sich die A. bei Annahme einer vorzeitigen Kündigung\ndurch D., d.h. bei Annahme einer Kündigung vor Ablauf der fünfjährigen, festen\nVertragsdauer nicht auf die fragliche Klausel berufen können. Vielmehr hätte sie\neine Nichterfüllung des Vertrags und den dadurch entstandenen Schaden geltend\nmachen müssen. Einen solchen Schaden hat sie jedoch nicht substantiiert. Somit\nwäre die Klage selbst bei Annahme einer einseitigen Kündigung abzuweisen.\n\n6. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage sowie die Anschlussberufung abzuweisen. Auf die\nFrage der nach Auffassung der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz angeblich\n\nSeite 19 — 21\nzu Unrecht nicht zugesprochenen Investitionskosten in Höhe von Fr. 78'793.45\nbraucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es mithin einer Korrektur der\nvorinstanzlichen Kostenverteilung. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nverpflichtet. Überdies wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der\nobsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu\nersetzen (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Die Kosten des Kreisamts Chur sowie die\nKosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen in Gutheissung der Berufung demzufolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche die Berufungsklägerin überdies\naussergerichtlich zu entschädigen hat. Der damalige Rechtsvertreter von D.,\nRechtsanwalt M., hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote in Höhe von\nFr. 24'548.95 (inkl. MWSt [BB 11]) eingereicht. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt Peter Dietsche, hat demgegenüber eine Parteientschädigung\nvon Fr. 34'867.45 (inkl. MWSt [KB 47]) geltend gemacht, welche von der Vorinstanz auf Fr. 26'884.70 zuzüglich Mehrwertsteuer gekürzt und für angemessen\nbefunden wurde. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der\nzahlreichen Zeugeneinvernahmen, an welchen jeweils beide Rechtsvertreter anwesend waren, sowie der zeitlichen Inanspruchnahme für die Ausarbeitung der\nRechtsschriften kann wohl von einem vergleichbaren Aufwand der beiden Rechtsvertreter ausgegangen werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsklägerin in der geltend gemachten Höhe von\nFr. 24'548.95 (inkl. MWSt) als ausgewiesen. Dies hat umso mehr zu gelten, als\ndieser Betrag immer noch unter der von der Vorinstanz gekürzten Honorarnote der\nBerufungsbeklagten liegt.\n\n"}