{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:54", "Checksum": "7757f0cb4351b281ab0261026605e25e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge\n\nh. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Beweisergebnisses nicht von einer einseitigen Kündigung anlässlich der Besprechung vom\n7. Februar 2008 ausgegangen werden kann. Die Zeugenaussagen und das übrige\nAktenmaterial sprechen überwiegend dagegen. Danach dürfte es sich vielmehr so\nverhalten haben, dass sich die Parteien auf eine Vertragsauflösung mit Folgekosten einigten, zu beiden Punkten aber noch keinen definitiven Entscheid fassten.\n\nSeite 16 — 21\nEs wäre im Übrigen auch äusserst ungewöhnlich, wenn die beiden Organvertreter\nvon D. in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters eine mündliche Kündigung ausgesprochen hätten, ohne deren Tragweite, namentlich die finanziellen Folgekosten,\nzu kennen. Die finanziellen Konsequenzen dürften wohl wesentlich für einen allfälligen Kündigungsentscheid gewesen sein, zumal die Forderungen der A. erheblich\nwaren (vgl. BB 4, Übernahmekosten in Höhe von Fr. 514.300.--). Unter diesen\nUmständen würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, wenn ein Entscheid dieser Grössenordnung ohne Kenntnis der genauen Konsequenzen spontan anlässlich einer Sitzung mündlich und ohne Rücksprache mit dem Vorstand\nvon D. getroffen worden wäre. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Akten ist\neine Kündigung jedenfalls nicht ausgewiesen. Beweispflichtig hierfür wäre gemäss\nArt. 8 ZGB aber die A., da sie es ist, die Ansprüche aus der behaupteten Kündigung ableiten will.\n\n4.a. Ist somit nach den vorangegangenen Ausführungen anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 keine einseitige Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags erfolgt und konnte auch im Rahmen der darauffolgenden Verhandlungen keine Einigung gefunden werden, hatte der Vertrag vom 7. April 2005 folglich nach wie vor Bestand. Nachdem die Gespräche über eine einvernehmliche\nLösung gescheitert waren, forderte D. die A. auf, das Bergrennen H. vertragsgemäss auch in den Jahren 2008 und 2009 durchzuführen (BB 7 und 8). Die A.\nlehnte dies in der Folge ab (KB 11), woraufhin sie mit Schreiben von D. vom 4.\nMärz 2011 (BB 9) erneut aufgefordert wurde, die Organisation und Durchführung\ninnert 10 Tagen zuzusichern mit der Androhung, andernfalls sehe sie sich veranlasst, hierfür selbst besorgt zu sein und für daraus entstehende Nachteile Schadenersatz geltend zu machen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist organisierte D.\nden Anlass in den Jahren 2008 und 2009 selbst. Die von der Berufungsbeklagten\nangerufene Klausel des Rahmenveranstaltungsvertrags, auf welche sie ihre geltend gemachte Forderung stützt, gelangt im vorliegenden Fall somit von Vornherein nicht zur Anwendung. Danach würde D. der A. einen Betrag von Fr. 150'000.--\nfür die an der Veranstaltung erworbenen Rechte zuzüglich der nachweislichen\nInvestitionskosten schulden, falls sie bis zum 15. November 2009 beschlossen\nhätte, die Veranstaltung nicht mehr mit der A. durchzuführen (KB 1, S. 4, Ziff. 2).\nWurde der Vertrag von D. hingegen nicht aufgelöst, kann die Klage jedenfalls nicht\ngestützt auf diese Bestimmung gutgeheissen werden.\n\nb. Die Berufungsklägerin hat sich aber auch keiner anderen Vertragsverletzung schuldig gemacht, gestützt auf welche eine Forderung ausgewiesen wäre.\nSie ist vielmehr gesetzeskonform vorgegangen. Nachdem die A. die Erfüllung des\n\nSeite 17 — 21\nVertrags abgelehnt hatte, befand sie sich in Verzug, woraufhin D. ihr Nachfrist angesetzt hat, um die Vertragserfüllung zuzusichern. Dies hat die A. abermals abgelehnt. Auch auf eine letzte Aufforderung hin mit Ansetzung einer 10-tägigen Frist\nunter Androhung, dass D. den Anlass ansonsten selber durchführen werde, erfolgte seitens der A. keine Zusicherung. In der Folge verzichtete D. auf nachträgliche\nLeistung und machte geltend, sie werde Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Dies Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 97 ff. OR, namentlich Art. 107 OR). Eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Forderung entfällt somit.\n\nc. Die Klage kann sich auch nicht auf eine ausservertragliche Grundlage stützen. In Betracht käme allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung\n(Art. 62 ff. OR). Ein solcher entfällt vorliegend bereits deshalb, weil die Berufungsbeklagte keine entsprechende Bereicherung geltend macht und unter Beweis\nstellt. Ausserdem hatte der Rahmenveranstaltungsvertrag in der fraglichen Zeitspanne, auf welche sich die Forderung bezieht, nach wie vor Geltung. Wie bereits\nerwähnt verzichtete D. auf nachträgliche Erfüllung und stellte stattdessen die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Aussicht. Im Unterschied zu einem\nVertragsrücktritt blieb der Vertrag damit aufrechterhalten (vgl. etwa Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 107\nOR). Hatte der Vertrag weiterhin Bestand, kann aber nicht gesagt werden, die\nfrüher erbrachten (Teil-)Leistungen der A., die auch in den Jahren 2008 und 2009\nweiterverwendet werden konnten und allenfalls zu einer Bereicherung von D. hätten führen können, seien in ungerechtfertigter Weise erbracht worden. Für deren\nErbringung bestand eine vertragliche Verpflichtung und somit ein Rechtsgrund.\nAuch aus diesem Grund entfällt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.\nWeitere Anspruchsgrundlagen für die eingeklagte Forderung sind nicht ersichtlich\nund werden auch nicht geltend gemacht.\n\n"}