{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April 2005 abgeschlossenen Rahmenveranstaltungsvertrag, der durch diese Vereinbarung aufgehoben werden soll. Im weiteren\nVerlauf des Schreibens bat er den berufungsklägerischen Rechtsvertreter um\nkurzfristige Rückäusserung, ob er mit dem Aufhebungsvertrag einverstanden sei.\nAnschliessend erwarte er die Überweisung des Betrags von Fr. 150'000.-- auf sein\nangegebenes Konto. Er werde diesen Betrag erst dann an seine Klientschaft weiterleiten, wenn ihm ein von ihm im Original unterzeichnetes Exemplar des Aufhebungsvertrags vorliege. Sollte es zu keiner Einigung kommen, würde er den Betrag an die Einzahleradresse rücküberweisen (vgl. BB 5). Wie die Vorinstanz aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss gelangen konnte, der Begriff des Aufhebungsvertrags könne ebenso gut im Zusammenhang mit einer bereits vollzogenen\nVertragsauflösung verwendet worden sein, vermag sich dem angerufenen Gericht\nnicht zu erschliessen, wird im betreffenden Schreiben doch explizit auf den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 Bezug genommen und ausgeführt,\ndass dieser mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung aufgehoben werden soll.\nMit keinem Wort wird indessen darauf eingegangen, dass besagter Vertrag bereits\ngekündigt worden ist und sich der Entwurf der Aufhebungsvereinbarung lediglich\nnoch mit den daraus resultierenden Leistungspflichten befassen soll. Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt, dass besagtes Schreiben von einem\nRechtsanwalt verfasst wurde, ungewöhnlich. Die gewählte Formulierung lässt\nvielmehr darauf schliessen, dass selbst der Rechtsvertreter der A. zum damaligen\nZeitpunkt der Meinung war, der Rahmenveranstaltungsvertrag werde erst mit Abschluss der ausgefertigten Aufhebungsvereinbarung aufgelöst. Es ist davon auszugehen, dass er – wäre dem nicht so gewesen – eine andere, auf die bereits erfolgte einseitige Kündigung seitens von D. Bezug nehmende, Formulierung gewählt hätte.\n\ng. Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz sowohl bezüglich Beurteilung und Glaubwürdigkeit\nder einzelnen Zeugen als auch bezüglich der Wertung der einzelnen Aussagen\nselbst äusserst selektiv erfolgte. Aber auch die übrigen Akten wurden einer einseitigen Beurteilung unterzogen. So wurde neben der Zeugenaussage von B. mitunter auch die E-Mail von G. an die L. vom 8. Februar 2008 (KB 8) als Beweis für die\nangeblich Tags zuvor ausgesprochene einseitige Kündigung durch die Berufungsklägerin gewertet, wohingegen die erwähnten und viel aussagekräftigeren BB 5\n\nSeite 15 — 21\nund BB 6 aus unerfindlichen Gründen relativiert wurden. Soweit sich die Vorinstanz für die Bestätigung ihrer Ansicht auf besagtes E-Mail stützen will, kann ihr\nauch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zwar ist darin tatsächlich die Rede\ndavon, dass der Auftrag von D. an die A. aufgehoben sei und die A. nichts mehr\nmit dem Rennen zu tun habe. Andererseits wird aber auch klar von einer „Trennung in gegenseitigem Einvernehmen“ gesprochen und nicht von einer einseitigen\nKündigung. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von klaren und unmissverständlichen Aussagen spricht (angefochtenes Urteil S. 21, E. 3.f.ee.bbb),\nkann ihr darin nur insoweit beigepflichtet werden, als anhand dieses Schreibens\nbestätigt wird, dass von einer einseitigen Kündigung keine Rede sein kann. Da\nsich die Parteien während der Besprechung darauf geeinigt hatten, dass der\nRahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden\nsoll, kommunizierte G. dies gegenüber der L., welche in der Vergangenheit stets\nals Sponsor aufgetreten war. Dass er dabei eine absolute Formulierung verwendete, aus welcher der Schluss gezogen werden könnte, der Vertrag sei bereits aufgelöst worden, vermochte er in seiner Zeugeneinvernahme durchaus plausibel\nund glaubwürdig zu begründen. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe er gegenüber der L. verbindlich auftreten müssen, da der Sponsorvertrag mit dieser für\ndie Durchführung des Anlasses elementar gewesen sei. Er habe die L. bewusst\nbei der Stange halten wollen und ihr deshalb gesagt, dass es so weitergehen solle. Er habe Angst gehabt, dass sie den Bettel hinwerfe, wenn er nicht konkret werde. Deshalb und damit mit den Verhandlungen bereits habe begonnen werden\nkönnen, habe er eine verbindliche Formulierung gewählt (vgl. act. VI/1, S. 3 ff.).\nDiese Argumentation ist sowohl im Hinblick auf die damals herrschenden zeitlichen Umstände als auch darauf, dass ein finanzstarker Sponsor für die Durchführung des Anlasses unerlässlich ist, nachvollziehbar und verständlich. Aus dem\ngleichen Grund wurde auch bereits kurz nach der Besprechung vom 7. Februar\n2008 mit der Zusammenstellung eines neuen Organisationskomitees begonnen,\ngalt es schliesslich, keine Zeit mehr zu verlieren. Selbst wenn aber an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage Zweifel bestünden, vermöchten diese aufgrund der\nvorangegangenen Ausführungen am Beweisergebnis nichts zu ändern.\n\n"}