{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die A. dürfte\nihre entsprechenden Aussagen vielmehr bewusst unklar formuliert haben, um es\nden Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden. Ein solches Vorgehen erhöhe die Chancen einer einvernehmlichen Einigung und es sei unproblematisch, wenn sich die fraglichen Textpassagen – wie vorliegend – nicht unmittelbar auf die Leistungspflichten der Parteien bezögen. Dass die A. im Vergleichsentwurf nicht nur von einer einseitigen,\nsondern zugleich von einer einvernehmlichen Auflösung des Rahmenveranstaltungsvertrags spreche, lasse somit nicht darauf schliessen, dass sie von einem\nbestehenden Vertrag ausgegangen sei. Der fragliche Vergleichsentwurf wecke\ndamit keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Beweisergebnisses (angefochtenes Urteil S. 26, E. 3.h). Diese Erwägungen sind nicht\nnachvollziehbar. Sollte es nämlich tatsächlich zutreffen, dass die Berufungsbeklagte ihre Aussagen bewusst unklar formuliert hat, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Sichtweise in der einvernehmlichen Vereinbarung wiederzufinden, so\nwären die entsprechenden Erklärungen jedenfalls in Anwendung der Unklarheitsregel zu Lasten der Verfasserin, mithin der Berufungsbeklagten, auszulegen. Ein\nWiderspruch innerhalb Ziff. I/3 des Vertragsentwurfs, wie ihn die Vorinstanz fest-\n\nSeite 13 — 21\ngestellt hat, ist denn auch nicht auszumachen. Aus dieser Bestimmung geht klar\nhervor, dass die Parteien übereingekommen sind, den Rahmenveranstaltungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. Ebenso deutlich wird darauf hingewiesen, dass die A. erst mit Unterzeichnung aus dem bisherigen Veranstaltungsprojekt ausscheidet, womit auch diese Bestimmung ihrer Argumentation in\noffenkundiger Weise widerspricht. Dass im letzten Satz der genannten Vertragsklausel von Kündigung die Rede ist, vermag am gemeinsamen Aufhebungsbeschluss und –willen der Parteien nichts zu ändern (vgl. BB 6, S. 2). Im Übrigen\nkönnte die Berufungsbeklagte aus den nach Ansicht der Vorinstanz widersprüchlichen Äusserungen – wie bereits erwähnt – aber selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, sondern müsste sich diese als Verfasserin des redigierten Vertragstextes vielmehr entgegenhalten lassen, wenn ein solcher Widerspruch erkennbar\nwäre, was nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall ist.\n\nf. Im Zusammenhang mit dem Begleitschreiben zum Vertragsentwurf von\nRechtsanwalt Dietsche vom 20. Februar 2008 führte die Vorinstanz sodann aus,\ndass darin zwar mehrfach von einem Aufhebungsvertrag resp. einer Aufhebungsvereinbarung die Rede sei, jedoch weder diese Formulierungen noch die von der\nA. signalisierte Bereitschaft, die vor Abschluss des Vergleichs an sie zu überweisenden Fr. 150'000.-- zurückzuerstatten, wenn sich die Parteien nicht einigen\nkönnten, Rückschlüsse auf die Art der Vertragsauflösung zuliessen. Freilich liessen sich die fraglichen Formulierungen ohne weiteres – wie von D. geltend gemacht – dahingehend verstehen, dass die Parteien den Rahmenveranstaltungsvertrag mittels des vorgeschlagenen Vergleichs in gegenseitigem Einvernehmen\nauflösen und die sich daraus ergebenden Leistungspflichten einvernehmlich regeln wollten. Ebenso gut könne der Begriff des Aufhebungsvertrags jedoch im Zusammenhang mit einer bereits vollzogenen Vertragsauflösung verwendet werden.\nIn diesem Fall beziehe er sich nicht auf die Auflösung des Rahmenvertrags als\nsolches, sondern auf die sich aus der einseitigen Vertragsauflösung ergebenden\nLeistungspflichten der Parteien, wie sie sich aus dem Rahmenveranstaltungsvertrag selbst bzw. den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergäben. Diese\nLeistungspflichten hätten die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag zurückzunehmen und durch die im Vergleichentwurf getroffene Regelung zu ersetzen beabsichtigt (angefochtenes Urteil, S. 26 f., E. 3.h). Diese Interpretation zielt mit Blick\nauf den jeweiligen Wortlaut des Vertragsentwurfs sowie des Begleitschreibens,\nwelche beide – dies sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt – von der A. bzw.\nderen Rechtsvertreter abgefasst worden sind, ins Leere und wirkt geradezu konstruiert. Im betreffenden Schreiben an den Rechtsvertreter von D. führte Rechts-\n\n"}