{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er habe für sich gedacht, das komme so nicht gut, weil dies nicht zu einem positiven Klima beitrage,\nwenn solche Ausführungen bereits zu Beginn gemacht würden (act. VI/2, S. 1).\nInsgesamt steht damit fest, dass sich I. entgegen der vorinstanzlichen Auffassung\nwiderspruchsfrei geäussert und in sich stimmige Angaben zur fraglichen Besprechung gemacht hat. Demnach besteht – namentlich aufgrund dessen, dass er in\nder vorliegenden Angelegenheit keine eigennützigen Interessen verfolgt und insofern als besonders neutral und objektiv bezeichnet werden muss – auch kein Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anzuzweifeln, wie dies die Vorinstanz im\nangefochtenen Urteil getan hat. Seiner Aussage ist aus den vorerwähnten Gründen gar eine erhöhnte Beweiskraft zuzuerkennen. Lauten mithin aber drei von vier\nZeugenaussagen übereinstimmend dahingehend, dass seitens der Berufungsklägerin anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 keine Kündigung des\nRahmenveranstaltungsvertrags ausgesprochen worden sei, so lässt sich die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung zumindest aufgrund der aktenkundigen Zeugenaussagen nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist aufgrund einer Würdigung\nder Zeugenaussagen festzuhalten, dass die Parteien am 7. Februar 2008 zwecks\nAussprache sowie Festlegung des weiteren Vorgehens zusammengekommen\nsind. Die Auflösung des Vertrags und die entsprechenden Modalitäten, insbesondere die damit verbunden Kostenfolge, wurden dabei einer parteilichen Regelung\nvorbehalten.\n\nd. Dieser Auslegungsvariante entsprechen ferner auch die im Recht liegenden\nAktenstücke BB 5 und BB 6. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 (BB 5) stellte\nRechtsanwalt Dietsche als Vertreter der A. dem Vertreter von D. einen Entwurf\ndes Aufhebungsvertrags zu. Darin führte er wörtlich aus: „Die Zahlung basiert auf\ndem am 7. April 2005 abgeschlossenen Rahmenveranstaltungsvertrag, der durch\ndiese Vereinbarung aufgehoben werden soll.“ In Ziff. I.3 des Entwurfs der Aufhebungsvereinbarung (BB 6) wird festgehalten: „Die Parteien sind übereingekommen, diesen Rahmenveranstaltungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Künftighin, d.h. ab dem Jahr 2008 wird D. die Veranstaltung im eigenen\nNamen, auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung hin durchführen. A. scheidet\ndemzufolge mit Unterzeichnung und nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen, welche D. gestützt auf diesen Vertrag übernimmt, aus dem bisherigen gemeinsamen Veranstaltungsprojekt aus. Die vorzeitige Kündigung erfolgt gestützt\nauf die im Vertrag vom 7.04.2005 getroffene Regelung (Ziff. Nichtverlänge-\n\nSeite 12 — 21\nrung/Kündigung, insbesondere gemäss Ziff. 2).“ In Ziff. II.1 wird sodann folgende\nVertragsklausel festgehalten: „Die Parteien lösen hiemit (recte hiermit) den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 im gegenseitigen Einvernehmen auf\nund verpflichten sich zu den nachfolgenden Leistungen.“ Diese beiden Klauseln\nwidersprechen in eklatanter Weise der Sachdarstellung der Berufungsbeklagten,\nwonach der Vertrag bereits anlässlich der Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig\ndurch die Berufungsklägerin gekündigt worden sein soll. Dasselbe gilt für die Zusicherung von Rechtsanwalt Dietsche im vorerwähnten Schreiben, wonach er der\nBerufungsklägerin den Betrag von Fr. 150'000.-- im Falle, dass keine Einigung\nüber den Aufhebungsvertrag zustande komme sollte, zurückbezahlen werde. Auch\ndies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren vertretenen Ansicht, dass der Vertrag einseitig gekündigt worden und der Betrag von\nFr. 150'000.-- nebst den nachgewiesenen Investitionskosten aufgrund dieser Kündigung geschuldet sei. Eine allfällige Rückerstattung des nach Auffassung der Berufungsbeklagten geschuldeten Betrags stünde unter diesen Umständen gar nicht\nmehr zur Diskussion.\n\n"}