{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ungeachtet dessen ist die\nVorinstanz indessen zur Feststellung gelangt, D. habe an besagtem Tag gegenüber der A. erklärt, den Rahmenveranstaltungsvertrag aufzulösen und die A. habe\ndie entsprechende Erklärung angenommen. Obschon die Vorinstanz ebenfalls\nerwogen hat, die Aussage von B. sei mit allergrösster Zurückhaltung zu würdigen,\nda er als Alleinaktionär und Geschäftsführer der A. deren Rechtsvertreter instruiert, vom Inhalt der Rechtsschriften Kenntnis gehabt und ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, weshalb sie für sich allein nicht genüge,\num den in ihr dargestellten Sachverhalt rechtsgenügend zu beweisen (angefochtenes Urteil S. 18, E. 3.f.cc.bbb), scheint sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung dennoch im Wesentlichen auf diese abgestützt zu haben. Dies ist aufgrund\nder übrigen im Recht liegenden Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Daran\nvermag auch nichts zu ändern, dass die Angaben von B. nach Auffassung der\nVorinstanz detailreich, anschaulich und in sich geschlossen seien. Hält man sich\nnämlich vor Augen, dass die Prozessinstruktion im vorliegenden Fall durch ihn\nerfolgt ist und er auch die Rechtsschriften kennt (vgl. act. VI/ 2, S. 1), so ist dies\nweder erstaunlich noch ein Grund dafür, dieser Aussage einen grösseren Beweiswert beizumessen als den übrigen, insbesondere derjenigen von I.. Immerhin\nhandelt es sich bei ihm – bezogen auf diejenigen Zeugen, welche hinsichtlich der\nfraglichen Sitzung vom 7. Februar 2008 konkrete Hinweise machen konnten – um\ndie einzige Person, welche in der vorliegenden Angelegenheit keine eigennützigen\nInteressen verfolgt. Der Berufungsklägerin ist daher insoweit zuzustimmen, als es\nsich bei der Zeugenaussage von I. mithin um die neutralste und objektivste von\nallen handelt. Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, seine Aussage sei\ndetailliert und im Kern in sich geschlossen, womit sie wesentliche Merkmale einer\nwahrheitsgetreuen Aussage aufweise. Sie sei jedoch insofern widersprüchlich, als\ner zunächst den Eindruck erwecke, Peter Dietsche habe unmittelbar nach ihm gesprochen, später jedoch angebe, sich an die Reihenfolge der einzelnen Voten\nnicht mehr erinnern zu können, nur um diese Aussage im Laufe der Befragung\nerneut zu berichtigen und festzuhalten, dass Peter Dietsche vor F. gesprochen\nund festgehalten habe, dass die Besprechung unpräjudiziell sei. In Bezug auf den\nZeitpunkt, in welchem die Parteien die Unpräjudizierlichkeit der Besprechung ver-\n\nSeite 10 — 21\neinbart hätten, erscheine die Aussage des ZI. somit unklar und damit wenig\nglaubhaft, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass sich die\nRechtsanwälte der Parteien bei der Besprechung eingeschaltet hätten, bevor festgestanden habe, dass die Zusammenarbeit der Parteien beendet sei (angefochtenes Urteil S. 19 f., E. 3.f.dd.bbb). Diese Begründung überzeugt nicht. Zum einen\nvermag sich der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch in der Aussage von\nI. dem angerufenen Gericht anhand des bezirksgerichtlichen Einvernahmeprotokolls nicht zu erschliessen. So sagte dieser aus, dass er die Sitzung geleitet und\neröffnet habe. Es habe nicht lange gedauert und man sei relativ rasch auf den\nPunkt gekommen. Es sei ausgeführt worden, dass die Besprechung keine rechtlichen Konsequenzen haben soll, d.h. ohne präjudizielle Wirkung verlaufe. Dies sei\nvon Herrn Dietsche ausgeführt worden. Er habe für sich gedacht, das komme so\nnicht gut. Wenn solche Ausführungen zu Beginn gemacht würden, trage dies nicht\nzu einem positiven Klima bei (act. VI/2, S. 1). Im Rahmen der Ergänzungsfragen\ngab er sodann zu Protokoll, er sei sich sicher, dass zuerst, d.h. vor Herrn F.,\nRechtsanwalt Dietsche das Wort ergriffen und Ausführungen zum unpräjudizierlichen Verhandlungsverlauf gemacht habe. Deshalb sei auch das Statement von\nHerrn F. zustande gekommen: „Dann machen wir das halt alleine“. In Bezug auf\ndie in der vorinstanzlichen Begründung aufgeführte Reihenfolge der einzelnen Voten gab I. lediglich zur Antwort, er wisse nicht mehr, in welcher Reihenfolge er an\nder Sitzung das Wort erteilt habe (act. VI/2, S. 4). Er hat mithin betreffend die Frage, wer nach der Eröffnung der Besprechung als erster das Wort ergriffen habe,\nseine zu Beginn der Einvernahme getätigte Aussage im Rahmen der Ergänzungsfragen nicht nur bestätigt, sondern vielmehr noch – wohlgemerkt unter Hinweis auf\ndie strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage (Art. 307 StGB) – bekräftigt, sich\nsicher zu sein, dass es sich dabei um Rechtsanwalt Dietsche handelte. Dass er\nhinsichtlich des weiteren Verlaufs der Besprechung nicht mehr wusste, in welcher\nReihenfolge er den anwesenden Personen das Wort erteilt hatte, stellt hinsichtlich\nder Frage nach der ersten Wortmeldung von Rechtsanwalt Dietsche entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz jedenfalls keinen Widerspruch dar. Zum anderen ist die\nvorinstanzliche Begründung aber auch deshalb nicht haltbar, als seine Aussage in\ndiesem konkreten Punkt von den Zeugen G. und F. übereinstimmend bestätigt\nwird. So gaben diese ebenfalls zu Protokoll, dass nach der Begrüssung durch I.\ndie beiden Rechtsvertreter vereinbart hätten, die Äusserungen an der Verhandlung sollten unpräjudiziell erfolgen (vgl. act. VI/1, S. 3; VI/4, S. 2). Auch unter diesem Aspekt ist weder verständlich noch nachvollziehbar, aus welchem Grund die\nVorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussage von I. in Zweifel gezogen hat, zumal\neinzig B. eine davon abweichende Aussage gemacht hat. Die Aussage von I. hat\n\n"}