{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es wägt die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig ab und zieht hierbei alle\nUmstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, in Betracht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können (Art. 186 Abs. 2\n\nSeite 8 — 21\nZPO-GR). Entscheidend sind dabei in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit\nder einzelnen Zeugen, die Bestimmtheit und Klarheit der Aussagen sowie deren\nÜbereinstimmung unter sich und mit dem unbestrittenen oder aus anderen Beweismittel sich ergebenden Hergang der Sache sowie auch die Kenntnis der Zeugen vom Sachverhalt überhaupt (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 6. Aufl.,\nBern 2006, N 10.60).\n\nb. Von den einvernommenen Zeugen vermochte der Gemeindepräsident der\nGemeinde Y., J., keine konkreten Aussagen in Bezug auf die Besprechung vom 7.\nFebruar 2008 zu machen. Er gab aber immerhin zu Protokoll, dass in Frage gestellt worden sei, ob der Anlass des Bergrennens X.-Y. überhaupt noch durchgeführt werde, konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, was genau besprochen\nworden sei und ob es ein Ergebnis der Besprechung gegeben habe (vgl. act. VI/5,\nS. 2). Diesbezüglich ebenfalls keine sachdienlichen Angaben sind der Aussage\nvon K., sportlicher Leiter des Bergrennens H., zu entnehmen, der an besagter Besprechung nicht teilgenommen hat (act. VI/6). Lediglich B., Alleinaktionär der A.,\nsagte während der vorinstanzlichen Einvernahme aus, der Rahmenveranstaltungsvertrag sei anlässlich der fraglichen Sitzung gekündigt worden. Selbst er relativierte seine Aussage aber im Rahmen der Ergänzungsfragen, indem er ausführte, er sei der Meinung, es sei eine Kündigung ausgesprochen worden und es\nsei in der Folge nur noch darum gegangen, die im Vertrag vereinbarten Positionen\nresp. Kosten auszuhandeln (vgl. act. VI/2, S. 3. f.). Demgegenüber gaben die\nZeugen G., I. sowie F. einstimmig und in den wesentlichen Punkten deckungsgleich zu Protokoll, dass anlässlich der fraglichen Besprechung keine Kündigung\nausgesprochen worden sei. Gemäss G. hätten sie eine Kostenzusammenstellung\nder A. entgegengenommen und mitgeteilt, dass sie innert Wochenfrist eine Antwort geben würden (act. VI/1, S. 3). Auf ähnliche Weise äusserte sich auch F.. Ihm\nzufolge hätten sie die Aufstellung (Kostenzusammenstellung) mitgenommen und\ngesagt, sie würden sich Gedanken machen, ob sie überhaupt in der Lage seien,\nHerrn B. die Ware abzukaufen. Herr B. resp. sein Rechtvertreter habe ihnen an\ndieser Sitzung einen Vorschlag gemacht, man könnte den Vertrag auflösen. Sie\nhätten gesagt, sie nähmen den Vorschlag entgegen und würden ihn mit ihrem\nRechtsvertreter diskutieren und glaublich innert Wochenfrist Antwort geben (act.\nVI/4, S. 2 f.). Gemäss Aussage von I., sei nicht im Detail über eine Vertragsauflösung diskutiert worden, er sei aber klar der Meinung gewesen, dass der Vertrag\naufgelöst werde. Seines Erachtens habe man noch einvernehmliche Lösungen\nfinden wollen. Er würde nicht sagen, dass seitens Herrn F. von einer Kündigung\n\nSeite 9 — 21\ngesprochen worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass das Wort Kündigung gefallen sei. Sodann habe er sich notiert, dass Herr B. gesagt habe, man\nmüsse eine Vertragsablösung mit Folgekosten diskutieren (act. VI/3, S. 3).\n\n"}