{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:54", "Checksum": "7757f0cb4351b281ab0261026605e25e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Übrige Fälle und Innominatverträge\n\n Seite 6 — 21\na. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, die rechtliche Schlussfolgerung\nder Vorinstanz sei unter korrekter Würdigung der Zeugenaussagen nicht haltbar.\nDurch die übereinstimmenden Aussagen von F., G. und I. sei erstellt, dass die\nRechtsvertreter auf Anregung von Dr. Peter Dietsche vereinbart hätten, der Gesprächsinhalt solle unpräjudizierlich und ohne Rechtsfolgen bleiben. In der Folge\nhabe den Parteien klar sein müssen, dass eine Kündigung damals gar nicht habe\nerfolgen können. Die drei vorerwähnten Zeugen hätten denn auch bestätigt, keine\nKündigung ausgesprochen bzw. die Äusserungen nicht als Kündigung verstanden\nzu haben. Vielmehr habe I. betont, dass die Berufungsklägerin eine einvernehmliche Lösung habe finden wollen und B. gesagt habe, man müsse eine Vertragsablösung mit Folgekosten diskutieren. Die korrekte Würdigung der Zeugenaussagen\nzeige somit, dass die beweisbelastete Berufungsbeklagte den Beweis der einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin nicht habe erbringen können und sich\ndie Parteien am 7. Februar 2008 mit der Abmachung getrennt hätten, die Parteivertreter sollten das weitere Vorgehen und allenfalls eine einvernehmliche Vertragsauflösung sowie die Folgen derselben miteinander aushandeln. Da in der\nFolge keine Einigung zustande gekommen sei, habe ihr Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten am 25. Februar 2008 mitgeteilt, dass sie (die Berufungsklägerin)\nan der Erfüllung des Rahmenveranstaltungsvertrags festhalte und bereits die notwendigen Rennbewilligungen bei den Behörden eingeholt habe. Mit Schreiben\nvom 4. März 2008 habe ihr Rechtsvertreter die Berufungsbeklagte erneut aufgefordert, zuzusichern, dass sie den Anlass im Jahre 2008 wieder organisieren werde. Eine solche Zusicherung habe die Berufungsbeklagte erneut verweigert, weshalb die Berufungsklägerin den Anlass in der Folge allein habe organisieren müssen. – Demgegenüber ist nach Ansicht der Berufungsbeklagten eine falsche oder\nsogar willkürliche Beweiswürdigung keineswegs ersichtlich, vielmehr habe die Vorinstanz sämtliche Zeugenaussagen entsprechend gewürdigt. Die Aussage von B.\nweise (im Gegensatz zu allen anderen) keine Widersprüche auf, sei detailliert und\nkonstant im Kerngeschehen. Sämtliche übrigen Zeugen hätten sich nur noch\nfragmentarisch an die Sitzung vom 7. Februar 2008 erinnern können und F. habe\nnicht einmal mehr gewusst, was er gesagt habe. Die Berufungsklägerin habe anlässlich der erwähnten Besprechung eindeutig beschlossen, die Veranstaltung\nzukünftig ohne die Berufungsbeklagte durchzuführen und damit den Rahmenveranstaltungsvertrag einseitig aufgehoben. Anschliessend hätten sich die Parteien\nüber die Auflösungsmodalitäten unterhalten, um eine einvernehmliche Lösung zu\nsuchen. Diesbezüglich hätten sich die Parteien nicht binden wollen und hätten eine Unpräjudizierlichkeitsabrede getroffen. Demnach habe die Berufungsklägerin\ndie Entschädigungsfolgen aus dem Rahmenveranstaltungsvertrag zu tragen.\n\nSeite 7 — 21\nb. Die Vorinstanz ist in Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss gelangt, dass F. anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 sinngemäss festgehalten habe, es sei nicht sinnvoll, über eine weitere Zusammenarbeit mit der A.\nzu diskutieren. D. werde das Bergrennen X.-Y. zukünftig selber, mithin ohne B.\nresp. die A., durchführen. Dieses Votum sei unwidersprochen geblieben. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der A. erklärt, die fragliche Kündigung anzunehmen,\nworauf die Parteien auf der Grundlage einer von der A. vorbereiteten Liste über\ndie finanziellen Folgen der Vertragsauslösung diskutiert hätten. Die entsprechenden Äusserungen dürften die Parteien nicht binden, weil sie diesbezüglich eine\nUnpräjudizierlichkeitsabrede getroffen haben dürften. Die Erklärungen von F.\nkönnten nach ihrem objektiven Wortlaut nur als Kündigung des Rahmenveranstaltungsvertrags aufgefasst werden. Er äussere sich zwar zum Schicksal des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags nicht ausdrücklich, seine Äusserungen implizierten jedoch, dass D. den Vertrag auflöse. Jede vernünftige Person\nin der Situation der A. hätte diese Äusserungen anlässlich der Besprechung vom\n7. Februar 2008 daher in guten Treuen als Kündigung respektive Rücktritt vom\nbetreffenden Rahmenveranstaltungsvertrag aufgefasst. Es könne sodann davon\nausgegangen werden, dass die Erklärung von F. auch den objektivierten Willen\nvon G. wiedergebe. Dieser habe sich zu Anfang der Besprechung zwar nicht\ngeäussert, dem Votum von F. jedoch auch nicht widersprochen. In diesem Sinne\nkönne festgehalten werden, dass die A. die Erklärungen von D., vertreten durch F.\nund G., bei der Besprechung vom 7. Februar 2008 dahingehend verstanden habe\nund habe verstehen dürfen, dass diese den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7.\nApril 2005 auflöse. Dass diesen Äusserungen keine rechtliche Bedeutung zukomme, habe D. nicht zu beweisen vermocht. Damit stehe fest, dass D. am 7. Februar 2008 erklärt habe, den Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 aufzulösen und die A. die entsprechende Erklärung entgegengenommen habe (angefochtenes Urteil S. 24 ff., E. 3.f.gg und E. 3.g).\n\n3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der im Recht liegenden Aussagen\n(G., B., I., F., J. und K. [act. VI/1-6]) sowie der übrigen eingereichten Dokumente\nzu Recht zu dieser Auffassung gelangt ist oder ob ihre Schlussfolgerung – wie von\nder Berufungsklägerin gerügt – unhaltbar ist.\n\n"}