{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diese Reduktion wird damit begründet,\ndass die Kosten für die Sprachübersetzung in der Höhe von Fr. 714.25 vor Abschluss des Rahmenveranstaltungsvertrags entstanden seien, weshalb die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht anerkannt habe. Indessen habe die Berufungsklägerin ihr zusätzlich zum zugesprochenen Betrag Fr. 78'793.45 zu bezahlen. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz im Grundsatz ausführlich und nicht zu\nbeanstanden. Eine falsche oder sogar willkürliche Beweiswürdigung sei keinesfalls\nersichtlich; diese Behauptung entbehre jeglicher Grundlage. Insgesamt habe sich\ndie Vorinstanz mit sämtlichen Urkunden und Zeugen intensiv auseinandergesetzt.\nDie Vorinstanz sei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die\nEntschädigung gemäss Rahmenveranstaltungsvertrag geschuldet sei, weil die\nBerufungsklägerin diesen am 7. Februar 2008 gekündigt habe, zumindest aber\neindeutig den Beschluss kundgetan habe, die H. ohne die Berufungsbeklagte\ndurchzuführen, und besagte Veranstaltung seither unbestrittenermassen von der\nBerufungsklägerin weitergeführt werde.\n\nI. Am 11. Mai 2010 reichte D. ihre Anschlussberufungsantwort beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nSeite 5 — 21\nII. Erwägungen\n\n1.a. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum\nAbschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung\nbzw. Anschlussberufung am 23. November 2009 bzw. 2. Dezember 2009 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011\nerhoben wurden, findet im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) Anwendung.\n\nb. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des\nbegründeten Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung\ndes erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie Einreden, soweit solche\nnoch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Das Kantonsgericht ist\nin der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1\nZPO-GR). Gegenstand der vorliegenden Streitsache bildet eine Forderung in\nHöhe von Fr. 330'265.55. Damit ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden\nStreitsache als Berufungsinstanz gegeben. Das angefochtene Urteil wurde den\nParteien am 3. November 2009 zugestellt und von der Berufungsklägerin am 4.\nNovember 2009 in Empfang genommen. Mit Eingabe der Berufungserklärung vom\n23. November 2009 wurde die Berufungsfrist von 20 Tagen gewahrt. Da die Berufung auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten\nwerden. Auch die Anschlussberufung vom 2. Dezember 2009 vermag den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 220 Abs. 1 ZPO-GR zu genügen, weshalb auch\ndarauf einzutreten ist.\n\n2. Im Wesentlichen ist zwischen den Parteien strittig, ob der zwischen ihnen\nabgeschlossene Rahmenveranstaltungsvertrag vom 7. April 2005 betreffend Organisation und Durchführung des Bergrennens H. aufgelöst wurde, namentlich ob\nD. den Vertrag anlässlich der gemeinsamen Sitzung vom 7. Februar 2008 einseitig\ngekündigt hat, oder ob der Vertrag – zumindest für die Jahre 2008 und 2009 –\nweiterbestand und die A. sich ungerechtfertigterweise weigerte, das Bergrennen in\ndiesen Jahren zu organisieren und durchzuführen. Weiter sind die jeweiligen\nRechtsfolgen zu beurteilen.\n\n"}