{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag CHF\n330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.- seit 10. März 2008\nsowie von 5 % auf dem Restbetrag ab Klageeinleitung zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff.1 zu verpflichten,\nder Klägerin einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen.\n3. Das Nachklagerecht bleibt vorbehalten.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n\nC. Die Klage wurde mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 frist- und formgerecht\nbeim Bezirksgericht Plessur prosequiert. Darin änderte die A. ihr Rechtsbegehren\ninsoweit ab, als sie ihre in den Ziffern 2 und 3 formulierten Rechtsbegehren fallen\nliess. Mit Prozessantwort vom 25. November 2008 stellte D. Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Am 6. Januar 2009 liess die A. dem Bezirksgericht\nPlessur zu den von D. eingereichten Beweismitteln eine Stellungnahme zukommen. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt.\n\nD. Mit Urteil vom 15. September 2009, mitgeteilt am 3. November 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die D. (Genossenschaft)\nverpflichtet, der A. AG CHF 251'472.10 zuzüglich Verzugszins von 5%\nauf CHF 150'000.00 seit dem 8. Februar 2008 und für die Forderung in\nHöhe von CHF 101'472.20 seit dem 16. Juli 2008 zu bezahlen.\n\nSeite 3 — 21\n2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kosten\ndes Bezirksgerichtes Plessur von CHF 13'980.35 (Gerichtsgebühren\nCHF 5'000.00, Schreibgebühren CHF 1'746.00, Bargebühren CHF\n634.35, Streitwertzuschlag CHF 6'600.00) gehen zu einem Viertel, mithin im Betrag von CHF 3'495.10, zu Lasten der A. AG und zu drei Vierteln, mithin im Betrag von CHF 10'485.25, zu Lasten der D. (Genossenschaft). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.\nDie D. (Genossenschaft) hat die A. AG überdies aussergerichtlich mit\nCHF 14'464.00, inkl. Barauslagen und 7.6% MwSt., zu entschädigen.\n3. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen dieses Urteil liess D. mit Eingabe vom 23. November 2009 Berufung\nbeim Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte sie folgendes\nRechtsbegehren:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 15.09./03.11.2009 sei\naufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten und Klägerin abzuweisen.\n2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Unter amtlicher sowie ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten und Klägerin.“\n\nF. Innert Frist erklärte die A. mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 Anschlussberufung mit den folgenden Anträgen:\n„1. Die Berufung sei abzuweisen.\n2. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009\n(Proz.Nr. _) sei aufzuheben, und in Neubeurteilung sei die Beklagte/Berufungsklägerin zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsbe- klagten den Betrag von CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF\n150'000.-- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag ab\n16. Juli 2008 zu bezahlen.\n3. Unter amtlicher sowie ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten/Berufungsklägerin für beide Instanzen.“\n\nG. Innert erstreckter Frist liess D. dem Kantonsgericht von Graubünden mit\nEingabe vom 1. Februar 2010 ihre schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren zukommen. Darin wird im Wesentlichen eine willkürliche\nund falsche Würdigung der Zeugenaussagen sowie der übrigen Akten durch die\nVorinstanz gerügt. Diese habe zu Unrecht zur Annahme der Vorinstanz geführt, D.\nhätte am 7. Februar 2008 den Rahmenveranstaltungsvertrag gekündigt und\nschulde deshalb der A. namhafte Zahlungen. Doch selbst wenn es zu der einen\noder anderen Auflösungsform gekommen wäre, hätte das Vertragswerk die\nRechtsfolgen einer solchen Auflösung nicht geregelt, auch nicht unter dem Titel\n\nSeite 4 — 21\n„Nichtverlängerung/Kündigung“. Im hypothetischen Fall einer einseitigen Kündigung durch die Berufungsklägerin hätte sich die Berufungsbeklagte nicht einfach\nauf die Regelung gemäss Ziff. 2 auf Seite 4 des Rahmenveranstaltungsvertrags\nberufen können. Vielmehr hätte ihr einzig die Möglichkeit offengestanden, nach\nden Bestimmungen über das Ausbleiben der Erfüllung gemäss Art. 97 ff. OR den\nihr dadurch entstandenen Schaden einzuklagen, was sie jedoch unterlassen habe.\n\n"}