{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-75_2011-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d66161558127edd7207e36ad1366f2197b4e48ef02c56ed39e147db2ff0fca7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_75", "Checksum": "742f8e80329717a34119d8984fb4ff04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2011 ZK2 2009 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2011 ZK2 2009 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Oktober 2011\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 21. Dezember 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichter Bochsler und Michael Dürst\nAktuar Pers\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder D . ( G e n o s s e n s c h a f t ) , Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009, mitgeteilt am 3.\nNovember 2009, in Sachen der A . A G , Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Dietsche,\nEisenbahnstrasse 41, 9401 Rorschach, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin\nund Anschlussberufungsbeklagte,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Die A. AG (nachfolgend A.) mit Sitz in Z. hat unter anderem zum Ziel, Old-\ntimer-Rennen zu organisieren, mit Oldtimer-Fahrzeugen und Komponenten zu\nhandeln, Industrie-, Zulieferer- und Ausstellungslizenzen zu vergeben und Rennteams in sämtlichen Belangen zu unterstützen und zu beraten. Zu diesem Zweck\nkann sie sich in beliebiger Form an Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten. Einzelzeichnungsberechtigt für die A. sind\ndie beiden deutschen Staatsangehörigen B. und C..\n\n2. D. (Genossenschaft [nachfolgend D.]) mit Sitz in Y. bezweckt, Y. als Tourismusort zu fördern. Laut Handelsregistereintrag sollen in erster Linie der Aufenthaltstourismus und ergänzend dazu der Ausflugstourismus gefördert werden. Für\nD. kollektivzeichnungsberechtigt sind E. seit 1998 und F. seit 2002; G. war es von\n2000 bis 2008.\n\n3. Am 7. April 2005 schlossen die A., vertreten durch B., und D., vertreten\ndurch F. und G., eine als Rahmenveranstaltungsvertrag bezeichnete Übereinkunft.\nDarin betraute D. die A. exklusiv mit der gesamten Organisation und Durchführung\nder Veranstaltung „H.“ fest für die ersten fünf Jahre, nämlich bis einschliesslich\n2009. Danach sollte sich der Vertrag automatisch um drei Jahre verlängern.\nGemäss besagtem Vertrag übernahm D. im Zusammenhang mit der Organisation\nund Durchführung der Veranstaltung sämtliche Aufgaben, die mit den Kantonsund Gemeindebehörden in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen. In\nBezug auf die Auflösung des Vertrags wurde zum einen vereinbart, dass jede gegenseitige Entschädigungspflicht entfalle, wenn die Parteien bis zum 15. November eines Jahres gemeinsam beschliessen, dass keine weiteren Veranstaltungen\nvertragsgegenständlicher Art mehr durchgeführt werden können, da die hierfür\nnotwendigen Bewilligungen nicht mehr erteilt werden. Zum anderen wurde festgehalten, dass die A. D. gegen Fr. 150'000.-- zuzüglich der nachweislichen Investitionskosten die an der Veranstaltung erworbenen Rechte zur Verfügung stellt, sollte\nD. bis zum 15. November 2009 beschliessen, die Veranstaltung nicht mehr mit der\nA. durchzuführen und an einer Weiterführung der Veranstaltung durch Dritte oder\nD. selbst interessiert sein. Die Parteien stellten ausserdem fest, dass die Vereinbarung dem Schweizer Recht untersteht und trafen eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten des Gerichtsstands von D..\n\n4. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 führte die A. das von X. nach Y.\nführende Bergrennen unter der Bezeichnung H. durch. Die betreffende Veranstal-\n\nSeite 2 — 21\ntung stiess auf reges Interesse und vermochte ein breites Publikum für den Rennsport im Allgemeinen und Oldtimer-Fahrzeuge im Besonderen zu begeistern. Trotz\ndieses Erfolgs kam es zwischen den Parteien im Herbst 2007 zu Spannungen, die\nin der Presse kommentiert wurden. Aufgrund dessen fand im Hinblick auf die Austragung des Rennens im Jahr 2008 am 7. Februar 2008 unter der Leitung von I.\nvom Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden (AWT) eine Besprechung\nstatt, an welcher auf Seiten der A. B. sowie der Rechtsvertreter der A., Rechtsanwalt Peter Dietsche, und auf Seiten von D. F., G. sowie der Rechtsvertreter von\nD., Rechtsanwalt M., anwesend waren. In der Folge war zwischen den Parteien\nstrittig, ob und in welchem Umfang D. gegenüber der A. infolge vorzeitiger Auflösung des Rahmenveranstaltungsvertrags entschädigungspflichtig geworden ist.\n\n"}