1. Die Berufungen von AX. und KX.-S. werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren von Fr. 10'320.— (Gerichtsgebühr Fr. 10'000.—; Schreibgebühr Fr. 320.—) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von AX. und KX.-S.. 3. AX. und KX.-S. sind verpflichtet, der Konkursmasse der Q. in Liquidation für die Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt 4'000 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)